WICHTIGER HINWEIS ZUM MUNITIONSBESITZ

Munitionsbesitz ohne gültigen Jagdschein strafbar!

Aus aktuellem Anlass möchten wir darauf hinweisen, dass der Besitz von Munition ohne gültigen Jagdschein einen Straftatbestand darstellen kann.

Für den Erwerb und den Besitz von Munition ist eine behördliche Erlaubnis erforderlich. Diese wird in Form einer Munitionserwerbserlaubnis in die Waffenbesitzkarte eingetragen. Dies geschieht bei Jägern jedoch meist nur für Kurzwaffenmunition. Denn der Jagdschein berechtigt zum Erwerb und Besitz von Langwaffenmunition. Eine Eintragung einer Erwerbsberechtigung für Munition für Langwaffen findet deshalb bei Jagdscheininhabern in den meisten Fällen nicht statt.

Solange der Jagdschein gültig ist, spielt dies keine Rolle. Läuft jedoch die Gültigkeitsdauer des Jagdscheins ab, weil die Verlängerung (noch) nicht erfolgt ist oder gar nicht beantragt wurde, so fällt auch die Erlaubnis für den Besitz von Langwaffenmunition weg. Vorhandene Langwaffenmunition wird dann illegal besessen, was einen Straftatbestand darstellt. Problematisch wird dies für Jäger dann, wenn ihm Rahmen einer Aufbewahrungskontrolle Munition festgestellt wird, obwohl der Jagdschein abgelaufen ist. Die Einleitung eines Strafverfahrens ist dann zwingende Folge. Selbstverständlich kann sich dies auch negativ auf die waffen- und jagdrechtliche Zuverlässigkeit auswirken.
Läuft der Jagdschein ab, muss Munition am letzten Tag der Gültigkeit einem Berechtigten überlassen werden. Ansonsten drohen straf- und ordnungsrechtliche Konsequenzen.

Jens Sendke, Rechtsanwalt
www.sendke.com

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